Ihr Profi mit Herz für Privat-, Dienst- und Seniorenumzüge
Entrümpelungen durch die Umzugsspedition EBERT GmbH
Wir entrümpeln auch bei schwierigen Fällen
Viele Vermieter kennen leider das Problem - der letzte Mieter hat sich aus dem Staub gemacht und all das in der Wohnung zurückgelassen, was er selbst nicht mehr braucht oder entsorgen wollte.
Wir übernehmen für Sie die Entrümpelung, auch bei schwierigen Fällen wie Schmutzhaushalten oder Zwangsräumungen.
Wir sind bemüht, Ihr Eigentum so schnell wie möglich wieder vermietbar zu machen. Dazu gehören neben allen Wohnräumen auch Keller, Dachböden und Garagen. Alle anfallenden Altstoffe entsorgen wir selbstverständlich fachgerecht und zu überschaubaren Kosten.
Zertifizierter Fachbetrieb nach dem Abfallkreislaufgesetz
Das Abfallrecht unterscheidet vor allem Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung.
Die Unterscheidung ist für das Abfallrecht von zentraler Bedeutung:
- Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die tatsächlich verwertet werden, indem sie einem Verwertungsverfahren zugeführt werden. Verwertung kann dadurch geschehen, dass aus dem Abfall Rohstoffe zurückgewonnen (Beispiel: Aluminiumgewinnung aus Schrott) oder die Eigenschaften des Abfalls genutzt werden (Beispiel: Nutzung der Festigkeit von Schlacken beim Bau von Tragschichten in dem Straßenbau), sog. stoffliche Verwertung. Verwertung kann aber auch dadurch geschehen, dass die Abfälle zur Energiegewinnung benutzt werden (Beispiel: Verwendung von Altölen oder Petrolkoks anstelle von natürlichem Erdgas zur Feuerung von Zementwerken), sog. energetische Verwertung. Zur Verwertung von Abfällen ist in den Grenzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. dazu auch: Abfallrecht) ihr Erzeuger oder Besitzer berechtigt und verpflichtet. Er bedient sich dazu in der Regel spezieller Verwertungsunternehmen und kann die Abfälle innerhalb des Gemeinsamen Marktes weitgehend frei verbringen. Die Abfallverwertung ist dementsprechend überwiegend privatwirtschaftlich organisiert.
- Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle aus privaten Haushaltungen sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - das ist in der Regel die Gemeinde bzw. der Kreis - zu überlassen, der zu dem Schutz des Allgemeinwohls für eine geordnete Beseitigung sorgt. Die Abfallbeseitigung ist daher (noch) weitgehend in kommunaler Hand und dementsprechend häufig regional monopolisiert. Bestimmte besonders gefährliche und daher in dem Rechtssinne besonders überwachungsbedürftige Abfälle können abweichend davon - je nach Bundesland - einer zentralen Stelle zur Beseitigung von Sonderabfällen zu überlassen sein (sog. Andienungspflicht). Abfälle zur Beseitigung unterliegen strengeren Regeln, insbesondere schärferen Nachweispflichten und dürfen z. B. in engen Grenzen über Staatsgrenzen hinweg gebracht werden.
Wie die Reichweite des Abfallbegriffs in dem Verhältnis zu dem (abfallrechtsfreien) Produkt ist innerhalb des Abfallbegriffs die Grenzziehung zwischen Abfällen zur Verwertung und solchen zur Beseitigung in Grenzfällen lebhaft umstritten.
Die Abgrenzung ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil sie zu dem einen darüber entscheidet, ob der Abfall dem strengeren Beseitigungsregime unterliegt oder nicht, und zu dem anderen darüber bestimmt, ob der Abfall privatwirtschaftlich oder kommunal entsorgt wird.